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Neuigkeiten aus der Baupraxis

Reichstagskuppel

Wussten Sie schon ?

Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) sollen durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abgelöst werden.

Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben, die derzeit auf sechs Regelungswerke verteilt sind, übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, wurde das materielle Wertermittlungsrecht vollständig neu geordnet und gleichsam aus einem Guss neu geregelt. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben gibt es dabei nur in beschränktem Umfang.

Künftig gibt es nur noch zwei Regelungswerke:

Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien wurden in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in anwenderfreundlicher Form integriert und werden verbindlich.

Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.

Das Bundeskabinett hat die neue ImmoWertV am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 seine Zustimmung unter Änderungsmaßgaben erteilt (BR-Drs. 407/21 – Beschluss).

Da die Änderungen klarstellenden Charakter haben und damit die Anwendung der neuen Regelungen erleichtern, hat das Bundeskabinett die Änderungen des Bundesrates akzeptiert und die Verordnung am 14. Juli 2021, wie von § 65 Nummer 1 GGO vorgesehen, in der geänderten Fassung erneut beschlossen.

Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung wurde am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2805). Sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de

Große Fenster

Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 bzw. DIN 18017-3 für Wohnungen bei Neubau und Sanierung verpflichtend

Auf Grund der neusten bzw. aktuellen Bauvorschriften, müssen energieeffiziente Gebäude luftdicht hergestellt bzw. ausgeführt werden.

Dies führt jedoch häufig dazu, dass der für die Hygiene und vor allem den Bautenschutz notwendige Luftaustausch nicht mehr stattfindet. Die Folgen hierbei, es entstehen kritische Feuchte und sogar Schimmelschäden.

Daher gibt die DIN 1946-6 vor, wie für jedes neue und umfangreich sanierte Wohngebäude ein Lüftungskonzept erstellt werden kann. Worauf es dabei ankommt und wie Sie damit den erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen.

 

Nähere Infos hier anfordern!! 

Richter und Hammer

erhebliche Änderungen zum Aufmaß in der DIN 18318, DIN 18336 folgende !

für das Aufmaß, die Mengenermittlung und die Abrechnung von Bauleistungen enthalten die
aktuellen ATV-DIN-Normen sehr genaue Vorgaben. Auf der Baustelle kommt es deshalb oftmals zu Streitigkeiten, welche Maße und Einheiten zu nehmen sind, was übermessen oder abgezogen werden muss.


Da falsche Aufmaßzahlen direkte Auswirkungen auf die Abrechnung haben, wurde bei der
Novellierung der aktuellen VOB/C darauf reagiert und in 8 ATV-DIN-Normen der Abschnitt zur Abrechnung grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.

(Quelle: B Verhoeven Verlag)

Nähere Infos hier anfordern!! 

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